An die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr.
Bevor ein Fahrzeugführer sein KFZ endgültig abstellt, hat er den leicht einsehbaren Nahbereich auf entsprechende Verkehrszeichen zu überprüfen und muss sogar ggf. eine gewisse Strecke in beide Richtungen ablaufen. Dies gilt insbesondere, wenn mögliche Verkehrszeichen verdeckt sein könnten.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2015, OBG 1 B 33.14
Der Autofahrer wurde in diesem Verfahren zur Tragung von Abschleppgebühren verpflichtet. Das Gericht stellte klar, dass Halte- und Parkverbotsschilder auch nicht zwingend mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar sein müssen.