Die Nutzung des Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer als Navigationsgerät oder zur Internetabfrage ist eine Benutzung i.S.d. § 23 Abs.Ia StVO, wenn das Handy hierfür in der Hand gehalten wird.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, 1 RBs 232/14
Zur Begründung wird angeführt, dass der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons von der Rechtsprechung weit ausgelegt wird. Eine Benutzung liegt nicht nur beim Telefonieren vor, sondern bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.
So entschied auch schon vor langer Zeit das OLG Köln (81 Ss OWi 49/08).