Sonderzahlung in wechselnder Höhe

Hat ein Arbeitgeber ein „Sonderzahlung“ dreimalig jeweils zum Jahresende in unterschiedlicher Höhe vorgenommen, liegt eine betriebliche Übung vor. Es fehlt nicht mehr an der gleichförmigen Übung, auch wird der Wille des Arbeitgebers nicht mehr darauf reduziert, in jedem Jahr neu über diese Sonderzuwendung nach „Gutdünken“ zu entscheiden (Abkehr von BAG 10 AZR 516/95).

Auch die Kennzeichnung als „freiwillig“ schließt einen Anspruch auf die Zahlung nicht aus.

Die Höhe der Zahlung ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen.

BAG, 10 AZR 266/14

Jetzt wird es schwierig für Arbeitgeber. Auch wechselnde Höhen und die Bezeichnung als freiwillige Sonderzahlung reichen nicht mehr aus, um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Sonderzahlung zu vermeiden.

Ggf. sollten Arbeitgeber also die Bemessungsgrundlagen festhalten, um zumindest bzgl. der Höhe der Sonderzahlung vortragen zu können. Der Arbeitgeber trägt vor Gericht die Beweislast, ein Arbeitnehmer muss nur die ihm bekannten Umstände vortragen.

Betroffene Arbeitgeber sollten sich mit ihrem Anwalt beraten. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber, die möglicherweise durch dieses Urteil betroffen sind, als auch für Arbeitgeber, die ein entsprechendes Bonus–System einführen wollen.

 

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert