Nehmen nichteheliche Lebensgefährten gemeinsam ein Darlehen auf, so begründen Sie damit ein Gesamtschuldverhältnis. Grundsätzlich wird bei einer Gesamtschuld angenommen, dass beide Schuldner zu gleichen Teilen hierfür einstehen wollten, es besteht gemäß § 426 BGB insoweit eine interne Ausgleichspflicht. Eine hiervon abweichende Bestimmung zwischen den Parteien muss bewiesen werden.
Sofern allerdings in ständiger Übung nur einer der beiden Schuldner die Darlehensraten trägt, ist zumindest bis zur Trennung der Lebensgefährten davon auszugehen, dass dies einer Vereinbarung beider Schuldner entspricht. Erst anschließend wird eine Aufteilung der verbleibenden Restschulden und entsprechend zu zahlenden Raten zwischen den getrennt lebenden ehemaligen nichtehelichen Lebensgefährten anzunehmen sein.
OLG Bremen, 4 W 5/15