Wer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln Auto fährt, ist regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum ist von fehlendem Trennungsvermögen zwischen auch nur gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen.
VGH München, 11 CS 16.690
In diesem Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und deren sofortige Vollziehung. Er war mit einer THC-Konzentration von 2,6 ng/ml erwischt worden. Zwar hat die Grenzwertkommission in ihrer Verlautbarung vom September 2015 empfohlen, ab einer Konzentration von 3,0 ng/ml sei entweder von zeitnahem oder häufigem Konsum auszugehen, es ergibt sich aus den Empfehlungen aber nicht, dass nicht auch darunter von einem mangelnden Trennungsvermögen ausgegangen werden kann. Dies hat das Gericht nun bestätigt (ebenso: OVG Bremen, NordÖR 2016, 324).