Mithaftung des in die falsche Richtung fahrenden Radfahrers

Ein Radfahrer benutzte den Radweg auf der linken Seite der Straße, ohne dass dies durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt war. Dann wollte er eine einmündende Straße queren, auf der gegenüberliegenden Seite setzte sich der Radweg aber nicht fort. Der Radfahrer hat nicht auf den Verkehr geachtet, der aus dieser Nebenstraße auf die Hauptstraße einbiegen wollte. Es kam zu einem Unfall.

Die Haftungsquote des Fahrradfahrers beträgt 75 %, da er entgegen der Fahrtrichtung einen Fahrradweg befuhr und anschließend auf eine Querstraße auffuhr, ohne sich darum zu kümmern, eine Gefährdung des fließenden Verkehrs zu vermeiden. Da der Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von ca. 18 km/h fuhr, legte er in der Reaktionszeit des am Unfall beteiligten Kfz eine Wegstrecke von 4 m zurück, der Kfz-Fahrer hatte kaum noch eine Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden.

OLG München, 10 U 4616/15

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