Ist an einer Kreuzung eine Ampel mit Grünpfeil für Linksabbieger vorhanden, treffen den Linksabbieger nicht die Anforderungen aus § 9 Abs. III StVO, er kann sich auf die grüne Ampel verlassen. Ihm ist keine erhöhte Betriebsgefahr zuzurechnen.
OLG Zweibrücken, 1 U 14/15
Entschieden wurde ein Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug. Beide Fahrer behaupteten, bei Grün gefahren zu sein. Beide warfen der jeweils anderen Partei einen Rotlichtverstoß vor. Aufgrund des ungeklärten Sachverhalts kam es zu einer hälftigen Schadensteilung.
Anmerkung:
Anders sieht es aus, wenn an der Kreuzung kein Grünpfeil für den Linksabbiegerverkehr gesondert gegeben ist. Dort ist die Regelung des § 9 Abs. III StVO im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigen (BGH, NJW 2012,1953).