Erhöhte Betriebsgefahr wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit – Mithaftung des Schnellfahrers

Auch wenn kein Tempolimit vorgegeben ist, ist ein deutliches Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (im vorliegenden Fall 200 km/h nachts) ein Grund, der zu einer Mithaftung bei einem Unfall führen kann. Selbst ein Fehlverhalten des anderen Unfallteilnehmers hebt diese Mithaftung nicht vollständig auf. Im entschiedenen Fall wechselte ein Autofahrer von der Auffahrtspur direkt auf den Überholstreifen. Hierbei übersah er den anderen Fahrer, der zulässigerweise mit 200 km/h fuhr. Dieses deutliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit erhöhte die Betriebsgefahr, es kam zu einer Haftungsquote von 40 % zulasten des Schnellfahrers.

OLG Koblenz, 12 O 313/13

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