Die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit in Bezug auf das Verlassen eines Unfallortes geht nicht über die strafrechtlich sanktionierten Pflichten aus § 142 StGB (Unfallflucht) hinaus.
OLG Hamm, 20 U 240/15
Im entschiedenen Fall ist ein Porsche-Fahrer gegen eine Leitplanke geraten. Nachdem der Fahrer kurz gewartet hatte, fuhr er weiter ins Büro und informierte ca. anderthalb Stunden später seine Versicherung. Die Vollkaskoversicherung lehnte zunächst die Regulierung ab und berief sich dabei darauf, dass der Fahrer nicht ausreichend zur Aufklärung des Schadensereignisses beigetragen hatte. Der Fahrer wiederum berief sich darauf, dass an der Leitplanke kein Schaden zu sehen gewesen wäre.
Insoweit stellte das OLG klar, dass ein Feststellungsinteresse Dritter nicht gegeben war (mangels Schaden an der Leitplanke), der versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Laie konnte auch nicht erkennen, dass er schon an der Unfallstelle alle Vorkehrungen zur Schadensfeststellung zu treffen habe und insbesondere verpflichtet sei, die Unfallstelle nicht zu verlassen (begründet damit, dass ein Fremdschaden fehlte).