Wenn sich zwei Fahrzeuge begegnen, darf nur beidseitig zügig gefahren werden, wenn zwischen den Fahrzeugen unter Berücksichtigung des notwendigen Seitenabstands zum rechten Fahrbahnrand ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden kann. Ansonsten müssen beide Fahrzeuge die Geschwindigkeit herabsetzen. Reicht auch dies nicht, haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich zu verständigen, wer an dem anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt.
OLG Hamm, 9 U 59/14
Im entschiedenen Fall kam es zu einer hälftigen Schadensteilung.