Grundsätzlich kommt bei einem Unfall zwischen Auto und Fußgänger eine vollständige Haftung des geschädigten Fußgängers nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Geschädigte einerseits einen besonders groben Verstoß gegen seine Obliegenheiten begeht und auf der anderen Seite bezüglich der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs kein erhöhender Umstand gegeben ist.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein dunkel gekleideter Fußgänger in der Dunkelheit unmittelbar vor einem Fahrzeug die Straße betritt und hierbei durch ein Telefonat so abgelenkt ist, dass er seine Umgebung überhaupt nicht wahrnimmt. Erschwerend kam noch hinzu, dass der Fußgänger sich in Fahrtrichtung des Verkehrs fortbewegte, so dass er herankommende Kraftfahrzeug nicht wahrnehmen konnte.
OLG Düsseldorf, 1 U 164/15