In Waschstraßen werden die Kraftfahrzeuge auf einem Förderband transportiert. Am Ende muss der Fahrer den Motor wieder starten und aktiv aus der Waschstraße herausfahren. Tut er dies nicht (obwohl grünes Licht für die Weiterfahrt angezeigt wurde) und der Hintermann bremst, um nicht auf das Fahrzeug aufgeschoben zu werden, haftet der nicht ausgefahrene Vordermann. Dies gilt auch, wenn aufgrund des Bremsvorgangs der Hintermann vom Förderband rutscht und ihm ein weiteres Fahrzeug hinten drauf geschoben wird. Insoweit ist dieses Bremsmanöver als Reaktion auf das stehen gebliebene Kraftfahrzeug zu werten. Eine Mithaftung des bremsenden Autofahrers kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig haftet der Betreiber der Waschstraße, da die Gefahr nicht von seiner Anlage ausging, sondern ausschließlich von dem stehengebliebenen Kraftfahrzeug,
Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass eine Haftung nach § 7 StVG (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) in dieser Situation nicht gegeben ist. Auch wenn für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Motor nicht zwangsläufig eingeschaltet sein muss, wurde das Kraftfahrzeug, das sich in der Waschstraße auf dem Förderband befand, jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift betrieben. Insoweit hat der Autofahrer keine Kontrolle über den Waschvorgang in der Anlage.
LG Kleve, 5 S 146/15