Schadensersatz bei verletzten Tier

Angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung ( Art. 20a GG) sind die für die Heilbehandlung eines Tieres notwendigen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Es verbietet sich eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise. Das Risiko nicht genau vorhersehbarer Behandlungskosten trägt der Schädiger.

Im entschiedenen Fall ist ein Hund über eine Mauer auf ein Grundstück gelang, auf dem die Katze der Besitzer lag. Durch Bisse des Hundes erlitt der Kater verschiedene Verletzungen, es waren diverse Operationen notwendig. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 4000 €.

Den Katzenhaltern ist kein Mitverschulden anzulasten. Der Kater befand sich zum Zeitpunkt des Angriffs friedlich auf dem Grundstück seiner Besitzer. Es war nicht damit zu rechnen, dass ein Hund über die Mauer springen und den Kater verletzen würde.

LG Hildesheim,7 S 144/16

Anmerkung:

Insgesamt ging es um Behandlungskosten von ca. 4000 €. Tiger, der Familien-Kater, hatte schon ein recht beachtliches Alter von 14 Jahren erreicht. Für die Entscheidung unerheblich war es übrigens, dass es der polizeiliche Diensthund Chuck war, der auf seinem Feierabend-Spaziergang über den Zaun gesprungen ist. Das beklagte Land Niedersachsen jedenfalls wollte nur 2000 € Schadensersatz zahlen.

 

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