Kosten eines Strafverteidigers sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung

Die Frage kommt immer mal wieder auf: Ist das Anwaltshonorar im Rahmen einer Strafverteidigung eines Angestellten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bei der Steuererklärung abzugsfähig? Der BFH verneint dies erneut und macht nochmals deutlich, dass dies nur der Fall sein kann, wenn ein ausschließlich beruflicher Veranlassungszusammenhang besteht. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Tat lediglich im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung begangen wird. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige durch die Tat persönlich bereichern möchte. Insoweit ist auch eine private Mitveranlassung für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind.

BFH, VIII R 43/14

Soweit der Steuerpflichtige in dem Strafverfahren freigesprochen wird, kommt ein Abzug auch nicht in Betracht, da ihm dann ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten gegenüber der Staatskasse zusteht. Sofern der Steuerpflichtige aufgrund einer Honorarvereinbarung höhere Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, als ihm von der Staatskasse bzw. seiner Rechtsschutzversicherung erstattet werden, ist der Mehrbetrag ebenfalls nicht abzugsfähig. Und auch wenn das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO gegen Auflagen eingestellt wird und der Steuerpflichtige seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, scheidet eine Abzugsfähigkeit in derartigen Fällen regelmäßig aus, weil er sich im Rahmen der kooperativen Verfahrensbeendigung selbst der Folge unterwirft, die Verteidigerkosten also nicht zwangsläufig entstehen.

 

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