Das OLG Köln meint Nein, es reicht aus, wenn im Urteil steht, dass das Handy benutzt wurde. Welche Art der Nutzung vorlag, muss nicht benannt werden. Anders als das OLG Stuttgart (Halten des Handys, das via Bluetooth mit dem KFZ gekoppelt war) legte das OLG seiner Entscheidung eine irgendwie geartete Nutzung zugrunde. Der Betroffene habe auf dem Foto auf das Handy geblickt. Dass das KFZ über eine Freisprecheinrichtung verfügte, reichte dem Gericht nicht. Bedauerlich auch die Begründung, dass bei einer Weiternutzung über Bluetooth das Handy nicht gehalten werden muss, insoweit eine entsprechende Einlassung regelmäßig als Schutzbehauptung anzusehen sei.
OLG Köln, 1 RBs 339/16