Trotz aller Bedenken, die verschiedene Sachverständige gegen dieses Messverfahren nachgewiesen haben (keine Nachvollziehbarkeit oder nachträgliche Überprüfbarkeit) hat jetzt ein weiteres OLG entschieden, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Begründet wurde diese Auffassung wieder mit dem „Totschlagargument“, das Gerät sei durch die PTB im Wege eines Behördengutachtens zugelassen worden. Eine Auseinandersetzung mit den mittlerweile nachgewiesenen Problemen dieses Gerätes erfolgte nicht.
OLG Düsseldorf, 3 RBs 20/17
Anmerkung:
Es erstaunt immer wieder, wie leicht es sich einige Gerichte mit der Annahme machen, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Hierdurch werden die Möglichkeiten der Verteidigung erheblich verringert und die Hürde, eine sachverständige Überprüfung der jeweiligen Messung bei Gericht beantragt zu bekommen, immer höher gelegt. Denn bei einem standardisierten Messverfahren müssen konkrete Fehler aufgezeigt werden, was aber nicht möglich ist, wenn entsprechende Daten überhaupt nicht an die Verteidigung herausgegeben werden oder aber – wie in diesem Fall – das Messverfahren einer nachträglichen Überprüfbarkeit entzogen ist. Denn dieses Gerät speichert die Daten, anhand derer man die Messung überprüfen könnte, nicht ab.
Die Urteilsbegründung ist umso erstaunlicher, als immer wieder bei Messverfahren Fehler nachgewiesen werden, obwohl die entsprechenden Geräte durch die PTB zugelassen worden sind.