MPU nach einmaliger Trunkenheitsfahrt -Bundesverwaltungsgericht sorgt für Klarheit

In einigen Bundesländern wurde nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt bereits ab einer BAK von 1,1 Promille nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis erst wiedererteilt, wenn eine MPU erfolgreich abgeleistet wurde. Andere Bundesländer hielten sich an die in § 13 FeV ausdrücklich genannte Grenze von 1,6 Promille.

Zwei Autofahrer aus Bayern (dort wurde eine MPU bereits ab 1,1 Promille gefordert) klagten auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU. Bis zum VGH München blieben sie mit diesem Begehren erfolglos, das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen jetzt recht. Ohne Vorliegen weiterer Tatsachen, die den Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen, gilt somit bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt für die Anordnung einer MPU die Grenze von 1,6 Promille.

BVerwG, 3 C 24.15

 

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