Ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss muss Angaben zum Tatzeitraum bezüglich aller Beschuldigten enthalten, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Beim Tatvorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung genügt weder die Angabe “über Jahre hinweg“ noch ein Hinweis darauf, wann sich einer der Beschuldigten frühestens strafbar gemacht hat.
Ob ein Durchsuchungsbeschluss sich grundsätzlich nur auf nicht verjährte Straftaten bezieht, wurde nicht entschieden (im angegriffenen Beschluss waren keine Angaben dazu enthalten wann die Verjährung begann, also wann die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bekannt gegeben wurden bzw. wann das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten wesentlich abgeschlossen hatte). Eine Beschränkung des Durchsuchungsbeschlusses, die erst durch Auslegung zu ermitteln ist, wird aber als problematisch angesehen.
BVerfG, 2 BvR 2551/12