Schutzkleidung des Motorradfahrers und das Mitverschulden bei einem Unfall

Ein Motorradfahrer muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er statt Motorradstiefeln nur Turnschuhe trägt. Das Gericht wies darauf hin, dass es dahingestellt bleiben kann, ob durch das Tragen eines festeren Schuhwerks die Verletzungen verhindert worden wären.

Es existiert gemäß § 21a Abs.II StVO eine gesetzliche Helmpflicht, aber keine weitere Pflicht, besondere Motorradschutzkleidung zu tragen. Hierdurch sei zwar eine Anspruchskürzung noch nicht ausgeschlossen, denn es läge ein Mitverschulden vor, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt nicht beachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in vergleichbarer Situation zur Vermeidung oder Verringerung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Allgemein bekannt sei auch, dass festere Schuhe grundsätzlich einen besseren Schutz bieten. Allerdings konnte das Gericht keine Feststellungen treffen, wonach es dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen hätte, dass es für Leichtkraftradfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich sei, feste Motorradstiefel zu tragen.

Es kommt insofern entscheidend auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein an, nicht auf den derzeitigen Erkenntnisstand, ein möglicherweise erhöhtes Verletzungsrisiko oder Empfehlungen von Verbänden. Entscheidend sind ausschließlich zureichend verlässliche Unterlagen, Umfrageergebnisse, Statistiken oder amtliche (auch nicht amtliche) Erhebungen. Vermutungen, dass dies allgemein bekannt sei oder die meisten Motorradfahrer entsprechendes Schuhwerk tragen würden, ersetzen derartige tragfähige Feststellungen über das allgemeine Verkehrsbewusstsein und dessen Umsetzung nicht.

OLG München, 10 U 4256/16

Anmerkung:

Das OLG Nürnberg hat sogar entschieden, dass es allgemein keinen solchen Erfahrungssatz (bzgl. des Schuhwerks) gibt, auch nicht außerhalb geschlossener Ortschaften bei jeder Art von Kraftrad (3 U 1897/12).

Das OLG Brandenburg hat ein Mitverschulden angenommen, weil ein Motorradfahrer nur eine Stoffhose trug und Verletzungen an den Beinen erlitt (12 U 29/09).

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