Der Geschädigte kann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen, freien Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Reparatur vom Qualitätsstandard her einer Markenwerkstatt entspricht. Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann eine solche Verweisung unzumutbar sein, wenn das beschädigte Fahrzeug bisher stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Bei einem über neun Jahre alten, nur leicht beschädigtem Fahrzeug ist eine Verweisung aber zulässig, wenn das Fahrzeug zwar bisher immer in einer Markenwerkstatt repariert wurde, in den letzten Jahren vor dem Unfall aber nicht mehr gewartet worden ist.
BGH, VI ZR 182/16