Abschleppen eines Fahrzeugs auf dem Gehweg

Das sofortige Abschleppen eines Fahrzeugs, das auf einem Fußweg geparkt ist, kann rechtmäßig sein. Zwar gilt dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht immer, wenn ein Fahrzeug ordnungswidrig auf dem Gehweg geparkt ist. Insoweit kann auch nicht auf eine so genannte „negative Vorbildwirkung“ abgestellt werden. Im entschiedenen Fall bestand aber ein öffentliches Interesse am Abschleppen, da die Fußgänger behindert wurden. Das abgestellte Fahrzeug beeinträchtigte die Funktion des Gehwegs erheblich, Fußgänger (insbesondere auch mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer) konnten den Gehweg nicht mehr nutzen, so dass die Voraussetzungen einer zulässigen Gefahrenabwehrmaßnahme vorlagen. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn war den Fußgängern nicht zuzumuten.

VG Neustadt, 5 K 902/16

 

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