An einer Kreuzung ohne Vorfahrtsregelung muss dem von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt gewährt werden. Hierauf hat der Fahrzeugführer zu achten. Er ist andererseits nicht verpflichtet, sich ebenfalls mit einem Blick nach links davon zu vergewissern, dass ein von dort kommendes Fahrzeug ihm die Vorfahrt gewährt. Es gilt der Vertrauensgrundsatz, es wurde eine vollständige Haftungsquote entschieden.
OLG Hamm, I-9 U 179/16