Poliscan Speed und die PTB-Zulassung

Vor einiger Zeit konnten Sachverständige nachweisen, dass dieses Messgerät nicht entsprechend der Bauartzulassung der PTB messen würde. Entgegen der Bauartzulassung werden auch Daten verwendet, die nicht im vorgegebenen Messbereich von 50-20 m vor dem Messgerät ermittelt worden sind.

Vielen Oberlandesgerichten waren diese Bedenken egal, insbesondere da die PTB in einer Stellungnahme darauf hinwies, dass durch die Verwendung von Daten außerhalb des zugelassenen Messbereiches keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind. Die Bauartzulassung wurde durch die PTB jedoch nicht geändert.

In dieser Entscheidung hält das OLG Frankfurt erneut an dieser Auffassung fest. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass das Gerät von der Bauartzulassung der PTB abweicht. Das Gericht weist darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Bauartzulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sei. Insoweit ist es irrelevant, dass ein Gutachten vorliegt, das bestätigt, dass das Gerät nicht entsprechend der Bauartzulassung misst. Insoweit sei der Bauartzulassung keinesfalls mehr als ein beschreibender Charakter der Funktionsweise beizumessen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist das Messverfahren weiterhin als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anzusehen, es ist also Aufgabe der Verteidigung, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler darzulegen.

OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 919/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Poliscan Speed veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert