Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall an einer Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Kfz-Fahrers entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Vorfahrtsberechtigte ein missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten an den Tag legt und der Wartepflichtige hierauf vertraut. Im entschiedenen Fall näherte sich der vorfahrtsberechtigte Fahrer auf einer Vorfahrtsstraße einer Kreuzung, blinkte nach rechts und verringerte seine Geschwindigkeit. Der wartepflichtige Fahrer vertraute darauf, dass er abbiegen wolle, und fuhr in die Kreuzung ein. Es kam zum Unfall.

Der wartepflichtige Fahrer durfte nicht darauf vertrauen, dass das andere Kfz abbiegen würde. Die Haftungsverteilung wurde mit 75 : 25% zulasten des wartepflichtigen Fahrers angenommen.

OLG München, 10 U 4380/16

 

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