Rotlichtverstoß und Zeugenbeweis

Wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß (mehr als 1 Sekunde) lediglich durch Zeugenbeweis festgestellt werden soll, was die Verhängung eines Fahrverbots nach sich ziehen würde, sind kritische Würdigungen sowie die Anführung von Anknüpfungstatsachen notwendig. Dies gilt auch, wenn der Rotlichtverstoß zufällig durch einen Polizeibeamten beobachtet wird. Letztendlich muss das Tatgeschehen sehr detailliert festgestellt sein.

Hierzu gehört auch die Position des Fahrzeugs des Betroffenen beim Wechsel von Gelb- auf Rotlicht sowie seine Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt.

Wenn dann auch noch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer angenommen werden soll, muss eine konkrete Gefährdung vorliegen, also eine Lage bestehen, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Hierbei muss die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es lediglich vom Zufall abhängt, ob es zum Unfall kommt. Sofern ein Unfall durch ein „umsichtiges Ausweichmanöver“ vermieden werden kann, muss unter anderem dargelegt werden, ob bereits die Grenze zu einer „kritischen Annäherung“ erreicht war.

OLG Hamm, 4RBs 404/17

 

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