Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung endet die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erst mit Abschluss einer von vornherein für einen bestimmten Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Handlungen aufgespalten. Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der geplanten Fahrt in Form einer Polizeikontrolle erfolgt. Es liegt trotzdem nur eine Tat vor.
OLG Hamm, 4 RVs75/17