Unterlagen gem. § 31 MessEG

Der Betroffene hat ein Anrecht auf Einsicht in die nach § 31 Abs.II Nr.4 MessEG erforderlichen Nachweise über Reparatur- und Wartungsmaßnahmen für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums. Diese Unterlagen muss die Behörde aufbewahren, und zwar bei ungeeichten sowie geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten.

Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Bilder der gesamten Messreihe in ein allgemein lesbares Datenformat umgewandelt werden. Auch wenn nicht alle Bilder einer Messreihe Aktenbestandteil sind (so dass ggf. sogar ein Einsichtsrecht verneint werden könnte, da nur eine Einsicht in diese Teile gegeben ist), kann er aber einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe aufgrund seines Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren haben, um die Messung zu überprüfen. Nur eben nur im Originalformat, um auch Verluste hinsichtlich der Datensicherheit zu vermeiden.

AG Buxtehude, NZS 21 OWi 382/17

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