Mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind in $ 4 Abs.V S.1 Nr.6c S.3 EstG typisierend auf den Betrag von 1.250,00 € beschränkt. Diese Grenze gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten genutzt.

BFH, VIII R 15/15

 

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert