Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind in $ 4 Abs.V S.1 Nr.6c S.3 EstG typisierend auf den Betrag von 1.250,00 € beschränkt. Diese Grenze gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten genutzt.
BFH, VIII R 15/15