Sofortiges Abschleppen eines noch angemeldeten, aber von Amts wegen stillgelegten Kraftfahrzeugs

Wird ein Kraftfahrzeug von Amts wegen stillgelegt, ist aber noch angemeldet, darf es nicht sofort vom Seitenstreifen einer Straße abgeschleppt werden. Im entschiedenen Fall hatten Polizeibeamte die Nummernschilder entwertet und zugleich einen Aufkleber angebracht, dass das Kraftfahrzeug binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen sei. Dieser Aufforderung kam der Halter nicht nach. Anschließend hat die Stadt Düsseldorf das Auto abschleppen lassen und möchte hierfür die Kosten in Höhe von 175 € erstattet bekommen. Die Klage hat keinen Erfolg.

Begründet wird das Urteil damit, dass die Stadt Düsseldorf anhand der Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer Ordnungsverfügung hätte ermitteln und in Anspruch nehmen können. Ein Sofortvollzug ist nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig. Hiergegen spricht, dass die Stadt Düsseldorf zunächst auch die Frist abgewartet hatte, die die Polizeibeamten am Fahrzeug mitgeteilt hatten. Eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im sogenannten Sofortvollzug vornimmt, steht mit dem Ausnahmecharakter in Widerspruch. Präventive Erwägungen, beispielsweise eine negative Vorbildwirkung oder die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, können nicht herangezogen werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, 5 A 1467/16

 

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