Straßenverkehrsgefährdung durch rücksichtsloses Überholen

Nimmt der überholende Fahrer an, vor ihm liege ein langes gerades Straßenstück, so dass er überholen könne, kann nicht ohne weiteres auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn tatsächlich eine leichte Rechtskurve mit einer anschließenden unübersichtlichen Linkskurve folgt. Auch wenn es während des Überholvorgangs zu einem Unfall kommt und der überholende Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hat, liegt ein Augenblicksversagen nahe. Allein aus den äußeren Umständen kann nicht auf ein rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden, auch wenn er eigentlich die Strecke aufgrund früherer Fahrten gut kannte.

Insoweit setzt § 315c StGB eben nicht nur ein grob verkehrswidriges Verhalten voraus, durch das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit ist dieser Straftatbestand auf Verkehrsverstöße begrenzt, die sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Masse der im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen herausragen. Insoweit ist eine üble Verkehrsgesinnung notwendig, bei einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten müssen dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, ihm muss auch die Gefährlichkeit bewusst gewesen sein.

OLG Stuttgart, 3 Rv 25 Ss 606/17

 

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