Gewährleistungsrechte, wenn die Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht wird

Ein Sachmangel liegt erst dann vor, wenn die tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die in den Fahrzeugpapieren angegebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5 % unterschreitet. Ansonsten ist die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.

OLG Köln, 19 U 40/17

 

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