Fahrverbote in Innenstädten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fahrverbote in Innenstädten zur Luftreinhaltung möglich sind. Dies gilt insbesondere für Dieselfahrzeuge, die wesentlich zur Belastung mit Stickoxiden beitragen sollen. Das geltende Unions- und Bundesrecht verpflichten die Städte dazu, die in ihren Luftreinhalteplänen geltenden Grenzwerte einzuhalten und gegebenenfalls Überschreitungen so kurz wie möglich zu halten. Hierzu sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Die in den jeweiligen Plänen aufgenommenen Maßnahmen sind aber auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Grundsätzlich können Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 und Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart einem Fahrverbot unterliegen. Allerdings ist hierbei auch die Verhältnismäßigkeit zu prüfen und zu wahren. Insoweit kommt für Stuttgart eine phasenweise Einführung in Betracht, zunächst nur bis Euro 4, Euro 5-Fahrzeuge dürfen nicht vor dem 1. September 2019 unter das Fahrverbot fallen. Auch müssen Ausnahmen möglich sein, beispielsweise für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

In Düsseldorf wurden im Luftreinhalteplan Dieselfahrverbote nicht ausreichend berücksichtigt. Dies muss die Stadt nachholen, sollte sich herausstellen, dass ein solches Diesel-Fahrverbot die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte darstellt, hat die Stadt ein solches Fahrverbot unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen.

Pressemitteilung zu BVerwG 7 C 26.16 und 7 C 30.17

 

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