Verursacht ein erheblich alkoholisierter Fahrer (im entschiedenen Fall 2,03 Promille) einen Unfall und reguliert die Kaskoversicherung gegenüber dem Halter, steht der Versicherung ein Regressanspruch gegen den Fahrer zu. Da der Fahrer nicht Repräsentant des Halters war, hat die Kaskoversicherung den Schaden zunächst reguliert und anschließend den Fahrer in vollständiger Höhe in Haftung genommen. Bei einer Alkoholisierung von mehr als zwei Promille kann die Versicherungsleistung auf Null gekürzt werden, § 81 II VVG. Der Fahrer haftet also vollständig.
OLG Dresden, 4 U 1121/17