Steuerhinterziehung und die Begründung im Strafurteil

In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kommt es häufig nur zu einer recht kurzen Beweisaufnahme. Nach Einführung der Betriebsprüfungsberichte und der Vernehmung von Finanzbeamten als Zeugen wird die Höhe der tatsächlich vorwerfbaren Steuerhinterziehung nicht weiter hinterfragt. Im Urteil kommt es dann häufig lediglich zu einer Bezugnahme auf diese Punkte der Beweisaufnahme. Dies ist aber unzulässig, das Strafgericht muss grundsätzlich die Höhe der verkürzten Steuern selbst bestimmen. Hierzu sind die Besteuerungsgrundlagen durch das Gericht eigenverantwortlich festzustellen. Eine Schätzung der Finanzbehörden kann nur dann übernommen werden, wenn das Gericht diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat. Und hierbei ist zu beachten, dass strafrechtliche Verfahrensgrundsätze von den Schätzgrundsätzen im Besteuerungsverfahren abweichen können.

Auch die bloße Angabe, es seien Scheinrechnungen verbucht und Schwarzeinkäufe getätigt worden, reicht nicht aus, um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu begründen. Hierzu muss eine Berechnung erfolgen, die nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die einzelnen Steuerarten.

Von der Darstellung kann lediglich ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein sachkundiger Angeklagter (auch die Sachkunde muss dargestellt werden, allein eine selbständige Tätigkeit in einem steuerrechtsfernen Bereich dürfte nicht ausreichen) ein Geständnis abgelegt hat, das sich auch zur Höhe der Steuerhinterziehung inhaltlich erklärt. Die bloße Erwähnung, dass der Angeklagte zu Protokoll erklärt hat, die Zahlen seien Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung mit der Finanzverwaltung gewesen, reicht hierfür aber nicht aus.

BGH, 1 StR 176/17

In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung sollte also darauf geachtet werden, dass der Verteidiger auch eine erhebliche Sachkunde im Steuerrecht besitzt, um so die steuerrechtliche Begründung überprüfen zu können. Es kann daher ratsam sein, neben dem Strafverteidiger auch einen Steuerrechtler zu mandatieren.

 

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