Ein Anleger, der wegen unrichtiger Prospektangaben eine Beteiligung an einer Anlagegesellschaft zeichnet, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder Rückabwicklung verlangen oder weiterhin beteiligt bleiben und Ersatz des Betrages verlangen, den er wegen der unrichtigen Prospektangaben zu viel gezahlt hat.
BGH, II ZR 17/17