Auch wenn eine Videoaufzeichnung nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig ist (permanente, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrtstrecke während einer Kfz-Fahrt), folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Es ist eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen (einerseits Durchsetzung möglicher Ansprüche, andererseits allgemeines Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners) vorzunehmen, vorliegend überwiegt das Interesse desjenigen, der die Videoaufzeichnung vorgenommen hat. Das aufgenommene Geschehen fand im öffentlichen Straßenraum statt, es wurden lediglich Vorgänge aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar waren. Rechnung zu tragen ist auch der Beweisnot, die häufig bei Verkehrsunfällen gegeben ist. Dem Beweisinteresse bei Verkehrsunfällen wird auch vom Gesetzgeber ein besonderes Gewicht zugewiesen (beispielsweise § 142 StGB, Unfallflucht).
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (zufällig mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer werden durch die Regelungen des Datenschutzrechts berücksichtigt und geschützt, ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich hieraus nicht.
BGH, VI ZR 233/17