Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein. Insoweit ist jeder Ehegatte alleine vertretungsberechtigt, § 1357 BGB. Gleiches gilt dann aber auch für die Kündigung des Vertrages, auch wenn es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt.
BGH, XII ZR 94/17
Im entschiedenen Fall unterhielt die Frau eine Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug, das auf den Ehemann zugelassen war. Der Ehemann kündigte die Vollkaskoversicherung, anschließend kam es zu einem selbstverschuldeten Unfall. Das Gericht hat die Wirksamkeit der Kündigung durch den Ehemann angenommen, es gab keine Versicherungsentschädigung.