Bereits der einmalige Konsum harter Drogen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierzu ist es auch nicht erforderlich, eine Drogenabhängigkeit, einen regelmäßigen Konsum oder bei nur gelegentlichen Konsum das Unvermögen der Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung nachzuweisen.
Räumt der Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung ein, die dort vorgefundenen harten Drogen würden seinem Eigenkonsum dienen, rechtfertigt dies bereits die Annahme seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Beibringung eines Gutachtens bedarf (§ 11 VII FeV).
Im entschiedenen Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheininhaber aufgefordert, eine Haarprobe abzugeben und sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, woraufhin die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzog.
Das Vorgehen der Behörde war rechtmäßig.
OVG Saarlouis, 1 B 105/18