Schmiergeldzahlungen und Schadensersatz

Wenn es aufgrund von Schmiergeldzahlungen zu überhöhten Rechnungen und Bezahlungen kommt, kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein. Der Kläger, der sich hierauf beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichend Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Tief gehende Detailkenntnisse können von ihm nicht verlangt werden, auch nicht mit der Begründung, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.

Wenn ausreichend Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorliegen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil.

Ein Sachvortrag des Beklagten, der der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhelfen würde, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er sich diesen Sachvortrag hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hiermit begründet. Behauptet der Kläger, ausschließlich eine bestimmte Person hätte eine Vereinbarung über Schmiergeld getroffen, und macht der Beklagte geltend, eine andere Person habe diese Vereinbarung abgeschlossen, macht sich der Kläger dieses Vorbringen auch nicht hilfsweise zu eigen, wenn er diese Behauptung bestreitet.

BGH, I ZR 150/15

Eine wichtige Entscheidung für den Zivilprozess. Man muss aufpassen, was man vorträgt. Insbesondere sollte man aber auch den Vortrag der Gegenseite nicht einfach bestreiten, sondern überprüfen, ob sich hierin vielleicht Angaben verbergen, die der eigenen Klage nützlich sein können.

 

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