Eheverträge in der Missbrauchskontrolle

Eheverträge können unter dem Gesichtspunkt einer Missbrauchskontrolle angepasst werden. Dies geht allerdings nur, wenn ehebedingte Nachteile vorhanden sind und nicht anderweitig kompensiert wurden. Eine Belastung aus dem Ehevertrag soll aber nicht grundsätzlich durch gerichtliche Überprüfung zusätzliche Vorteile gewähren und den Ehepartner besser stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehende Disposition über Art und Umfang der Erwerbstätigkeit nicht gegeben.

Die Herabsetzung eines Ausgleichsanspruchs aus Zugewinnausgleich unter dem Gesichtspunkt einer Unterhaltsüberzahlung kommt nicht in Betracht, wenn es eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung gibt, die mittlerweile Rechtskraft erlangt hat. Eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Ausnutzung eines als unrichtig erkannten Titels bleibt aber möglich. Sofern allerdings der Ausgleichspflichtige wegen einer unerlaubten Handlung des Berechtigten trotz der rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung ausnahmsweise Schadensersatz wegen der vom Gericht zu Unrecht bestimmten Unterhaltshöhe verlangen kann, kann er diese Forderung beziffern und damit gegen den Zugewinnausgleichsanspruch aufrechnen.

BGH, XII ZB 84/17

 

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