Wenn ein Geschädigter auf Basis des Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet, kann er unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, auch wenn er von durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz aller Werkstätten vor Ort ausgeht. Der Durchschnittswert der Stundenverrechnungssätze ist ein rein statistischer Wert, der keine Aussagekraft über konkrete Stundenverrechnungssätze der jeweiligen Werkstätten enthält. Insoweit ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit aus Gründen der Schadensminderungspflicht möglich.
LG Düsseldorf, 19 S 138/17