Sollen Zeugenaussagen verlesen werden, ist die Zustimmung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers (soweit sie in der Haupthandlung anwesend sind) erforderlich. Dies gilt zumindest für schriftliche Zeugenaussagen, die nicht von Ermittlungsbeamten stammen.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1842/17