Entschädigung für vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei späterem Sachvortrag

Wird einem Beschuldigten eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen und nach entsprechender Belehrung macht er keine Angaben zu einem erst über ein halbes Jahr später von seinem Verteidiger vorgetragenen Nachtrunk, steht ihm keine Entschädigung für die Entziehung der Fahrerlaubnis zu, auch wenn das Verfahren später eingestellt wird. Insoweit hatte der Beschuldigte im entschiedenen Fall allerdings seine Fahrereigenschaft eingeräumt, weshalb sich der Tatverdacht gegen ihn erhärtet hatte. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn der Beschuldigte sich nach der Belehrung überhaupt nicht zum Tatvorwurf äußern würde.

LG Saarbrücken, 8 Qs 38/18

 

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