Gewährleistungsausschluss und Zusicherung keine sonstigen Beschädigungen

Sofern der Verkäufer eines Fahrzeugs zusichert, dass keine sonstigen Beschädigungen gegeben sind, können auch Motorschäden hiervon mit umfasst sein. Kommt es aufgrund der falschen Montage des Ölfilters beim Vorbesitzer zu einem Ölmangel und dadurch zu einer Überhitzung, liegt ein entsprechender Sachmangel vor. Auch wenn im Vertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird, fällt dieser Mangel aber unter die Zusicherung, dass das Fahrzeug keine sonstigen Beschädigungen aufweist. Hierunter fallen nicht nur Karosserie-, sondern auch Motor- oder Getriebeschäden, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung hervorgerufen werden. Lediglich bloße Verschleißschäden sind hiervon nicht umfasst.

Dem Käufer standen hier also die Gewährleistungsrechte zu.

LG Wuppertal, 9 S 7/18

 

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