Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Nach § 1 PflVG muss der Halter eines Kraftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Tut er dies nicht und fährt selbst oder gestattet einem Dritten zu fahren, kann eine Straftat nach § 6 PflVG vorliegen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.

Hierzu muss er allerdings sichere Kenntnis davon haben, dass der Versicherungsschutz nicht besteht. Allein die Nichtzahlung von Folgeprämien reicht nicht aus, um hieraus eine Kenntnis des Halters über das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsvertrages herleiten zu können. Es müssen weitere Umstände vorliegen und in einem Urteil benannt werden, nach denen von einer zivilrechtlich wirksamen Vertragsbeendigung auszugehen ist. Dazu gehört auch, ob die Mahnung und die Kündigung dem Versicherungsnehmer zugegangen sind oder ob eine anderweitige Zugangsfiktion greift. Das Gericht weist auch darauf hin, dass grundsätzlich ein Prämienrückstand als solcher nicht zur Beendigung des Versicherungsvertrages führt, es ist eine Kündigung notwendig (§ 38 VVG). Nach dieser Vorschrift ist die Versicherung allerdings nicht zur Leistung verpflichtet, wenn nach der Nichtzahlung einer Folgeprämie dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen zugeht und der Versicherungsfall erst nach Fristablauf eintritt.

Im Übrigen wird in dem Urteil nochmals klargestellt, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes grundsätzlich nur noch 6 Monate von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann (§ 29 FeV).

KG Berlin, (3) 121 Ss 96/18

 

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