Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes

Nach § 4 II S.2 BKatV kann wegen beharrlicher Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot angeordnet werden, seine Dauer beträgt in der Regel einen Monat. Ein beharrlicher Pflichtverstoß wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Fahrzeugführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h geahndet wurde und seit Rechtskraft dieser Entscheidung innerhalb eines Jahres eine erneute Überschreitung von mindestens 26 km/h passiert.

Auch wenn eine anschließende Verurteilung wegen der 2. Geschwindigkeitsüberschreitung erst beinahe 2 Jahre nach Rechtskraft der 1. Entscheidung passiert, kann nicht aus diesem Grund von der Verhängung des indizierten Fahrverbotes abgesehen werden.

Zwar gilt die Indizwirkung nicht uneingeschränkt, der reine Zeitablauf ist aber kein ausreichendes Argument, um vom Fahrverbot abzusehen. Hierzu bitte bedarf es besonderer Umstände, nach denen es ausnahmsweise nicht der Warn und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots bedarf.

KG Berlin,3 Ws (B) 90/18

 

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