Beleidigende Aussagen können nicht nur als Beleidigung nach § 185 StGB geahndet werden, sie stellen grundsätzlich auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG dar. Ist allerdings eine personalisierte Zuordnung feststellbar, tritt der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit hinter den Straftatbestand der Beleidigung zurück. Diese Rücktritt lebt auch nicht auf, wenn das Verfahrenshindernis eines fehlenden Strafantrags eine Sanktionierung als Straftat unmöglich macht. Erst wenn die Handlung als Straftat ausgeschlossen ist, beispielsweise weil eine straflose Kollektivbeleidigung vorliegt, kann eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 506/17