Hochgradige Alkoholisierung und der Eventualvorsatz

Allein die Kenntnis von der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung kann ausreichen, Eventualvorsatz zu begründen. Im Einzelfall kann es hieran jedoch fehlen, wenn der Täter trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung sich dieser Gefährlichkeit nicht bewusst war oder / und er aufgrund der Beeinträchtigung ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut.

Im entschiedenen Fall ist der Täter unter anderem wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Er soll im alkoholisierten Zustand mit einer (geringen) Geschwindigkeit auf einen Fußgänger zugefahren sein. Hintergrund war, dass der Angeklagte nach dem Weg zu einem Bordell fragen wollte. Allein aufgrund der Gefährlichkeit dieser Handlung nahm das erstinstanzliche Gericht Eventualvorsatz an. Dies reichte dem BGH nicht aus. Es hätte zumindest noch eine Abwägung mit der Alkoholisierung des Angeklagten und deren möglicher Auswirkung auf sein Risikobewusstsein erfolgen müssen. Ebenso könnte eine affektive Erregung hemmungsmindernd gewirkt haben. Da das erstinstanzliche Gericht aufgrund der erheblichen Alkoholisierung von einer verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ausgegangen ist, hätte es diese Abwägung vornehmen müssen.

BGH, 4 StR 251/18

 

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