Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Allein die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und eine Überschreitung um 40 % (also 42 km/h) ist kein solcher besonderer Umstand.
KG Berlin, 3 Ws (B) 154/18