Bankgeschäfte sind grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 32 Abs.I KWG), ein Verstoß hiergegen nach § 54 KWG strafbar. Die Veräußerung von Bitcoins auf einer Handelsplattform fällt aber nicht hierunter, da es sich nicht um ein Finanzinstrument i.S.d. § 1 KWG handelt. Insbesondere sind Bitcoins keine Rechnungseinheiten. Auch die Auffassung des BaFin, es würde sich um eine Komplementärwährung handeln, die unter den Begriff der Rechnungseinheit zu fassen ist, griff nicht. Es ist nicht Aufgabe der Bundesbehörden, rechtsgestaltend tätig zu sein.
KG Berlin, 161 Ss 28/18
Angeklagt war der Verantwortliche einer Gesellschaft, die eine entsprechende Handelsplattform im Internet betrieben hat. Für den Anleger besteht natürlich auch keine Erlaubnispflicht.
Bitcoin-Handel ist nicht erlaubnispflichtig
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